VERKAUFS- UND LIEFERBEDINGUNGEN

Stand: 01.03.2024

I. Abschluß und Inhalt des Vertrags

Für unsere Lieferungen und sonstigen Rechtsgeschäfte gelten allein die nachstehenden Bedingungen; alle auch mündlich oder telegrafisch anderslautenden Abmachungen, Ergänzungen, Zusicherungen und Nebenabreden einschließlich derjenigen unserer Vertreter und sonstigen Betriebsangehörigen bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit unserer schriftlichen Bestätigung. Einkaufs- und Zahlungsbedingungen des Abnehmers werden von uns nicht anerkannt. Der Abnehmer akzeptiert unsere Verkaufs- und Lieferbedingungen, auch wenn Sie von seinen üblichen Einkaufs- und Zahlungsbedingungen abweichen.
Beanstandungen von Bestätigungen sind unverzüglich, spätestens innerhalb einer Woche schriftlich geltend zu machen.
Die Unwirksamkeit einzelner Vertragsbestimmungen berührt nicht die Wirksamkeit eines Vertrages.

II. Angebot

Unsere Angebote sind stets freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als fest bezeichnet werden. In diesem Fall sind wir nur einen Monat, gerechnet vom Datum des Angebots, an dieses gebunden, soweit nicht ausdrücklich im Angebot eine andere Frist angegeben ist. Offensichtliche Irrtümer, Schreib- und Rechenfehler sind für uns nicht verbindlich.
Alle Angaben, wie Maße, Gewichte, Abbildungen, Beschreibungen, Montageskizzen und Zeichnungen in Musterbüchern, Preislisten und sonstigen Drucksachen sind annähernd, jedoch nur bestmöglich ermittelt und für uns unverbindlich. Das gleiche gilt für Angaben der Werke. Modelle und Zeichnungen bleiben unser Eigentum.

III. Preise

Die Preise gelten ausschließlich Mehrwertsteuer.
Bestätigte Preise gelten nur bei Abnahme der bestätigten Mengen.
Bei Preis- oder Kostenerhöhung jeder Art zwischen Auftragsbestätigung und Lieferung sind wir berechtigt, eine entsprechende Preisberichtigung vorzunehmen.

IV. Lieferung

Die Lieferung erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Abnehmers, auch wenn frachtfreie Lieferung vereinbart ist. Ist freie Anlieferung vereinbart, so geht die Gefahr über mit Ankunft des Fahrzeugs vor der Lieferanschrift zu ebener Erde bzw. an der Stelle, die mit dem Fahrzeug zumutbar erreichbar ist. Die Wahl des Transportwegs und der Transportmittel bleibt uns vorbehalten.
Teillieferungen sind zulässig; sie gelten als selbständige Lieferungen.
Der Abnehmer hat rechtzeitig nach Kaufabschluß Versandverfügung zu erteilen. Nimmt der Abnehmer die Ware nicht rechtzeitig ab oder hält er Abruftermine nicht ein, sind wir berechtigt, die fälligen Lieferungen ganz oder teilweise auf seine Rechnung und Gefahr auszuführen oder die Ware einzulagern und als geliefert in Rechnung zu stellen, vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten oder schließlich Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Auch im Falle des Rücktritts sind wir berechtigt, Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen, und zwar mindestens 25% des Kaufpreises, wobei wir uns den Nachweis höheren Schadens vorbehalten.
Betriebsstörungen durch Feuer, Streik, Aussperrung, Stillegung, behördliche Maßnahmen, mangelnde Zufuhren sowie Fälle höherer Gewalt, welche die Lieferung verhindern oder erschweren, berechtigen uns nach Wahl entweder zum vollen oder teilweisen Rücktritt vom Vertrag oder einer entsprechend langen Verschiebung der Lieferung ohne Verpflichtung zum Schadenersatz. Die Nichteinhaltung von Lieferfristen entbindet den Abnehmer nicht von der Abnahmeverpflichtung. Ansprüche auf Schadenersatz, Ersatzbeschaffung oder Rücktritt vom Vertrag wegen Nichteinhaltung von Lieferfristen durch den Abnehmer sind ausgeschlossen.
Die Ware reist branchenüblich verpackt. Die Verpackung wird zum Selbstkostenpreis berechnet. Rücknahme und Vergütung von Verpackungsmaterial erfolgt nur aufgrund besonderer Vereinbarungen.
Versicherung gegen Transportschäden, Transportverluste und Bruch erfolgt nur auf ausdrücklichen Wunsch des Abnehmers zu seinen Lasten und für seine Rechnung.

V. Gewährleistung

Beanstandungen von Umfang, Menge, Gewicht, Abmessung, Festigkeit und Art der Liefe- rung sind unverzüglich, spätestens innerhalb von 3 Tagen nach Ankunft und vor Verwendung der Ware, geltend zu machen.
Beanstandungen von Teillieferungen berechtigen nicht, die Erfüllung des ganzen Abschlusses abzulehnen.
Mängelrügen müssen schriftlich und spezifiziert innerhalb von 7 Tagen nach Ankunft der Ware bei uns eingegangen sein. Rügen versteckter Mängel sind unverzüglich nach deren Entdeckung, spätestens jedoch innerhalb von 2 Monaten nach Erhalt der Ware geltend zu machen.
Bei Mängeln der gelieferten Ware haben wir die Wahl, den Preis zu mindern oder die Mängel zu beseitigen oder aber einwandfreien Ersatz zu leisten. Das Recht zur Ersatzlieferung steht uns auch dann zu, wenn die Lieferung nicht sofort erfolgen kann. Für die Ersatzpflicht gilt der frühestens mögliche Liefertermin. Wir sind verpflichtet, uns die Ersatzware anderweitig zu beschaffen. Weitere Ansprüche des Abnehmers, aus welchem Rechtsgrunde auch immer, insbesondere auf Wandlung und Schadenersatz, sind ausgeschlossen. Unsere Gewährleistungspflicht ist im vollen Umfang ausgeschlossen, wenn die Ware ausdrücklich als Minderqualität verkauft ist, wenn mit der Verarbeitung oder Verwendung der Ware schon begonnen worden ist, wenn der Käufer selbst oder durch Dritte Reparaturen an unserer Ware versucht oder vorgenommen hat. Dasselbe gilt für Waren, welche der Abnehmer vor oder nach Erhebung der Mangelrügen veräußert hat. Bei Fabrikationsmängeln ist unsere Gewährleistung be- schränkt auf die Gewährleistungspflicht unserer Lieferanten.
Die farbliche Übereinstimmung bei zusammengehörigen Einrichtungsgegenständen wird nicht garantiert.
Durch Verhandlungen über Beanstandungen verzichten wir nicht auf den Einwand, daß ein Mangel nicht vorliegt, daß wir zum Einsatz nicht verpflichtet sind oder daß die Mängelrüge nicht rechtzeitig oder nicht ausreichend gewesen sei.

VI. Rücksendung

Von uns gelieferte Ware wird nur in tadellosem Zustand nach unserer Zustimmung bei frachtfreier Rücksendung zurückgenommen. Zurückgenommene Ware wird abzüglich 10% für anteilige Unkosten gutgeschrieben. Eine Rücknahme von Sonderanfertigungen oder auf Wunsch des Kunden besonders beschaffter Waren ist ausgeschlossen.

VII. Zahlung

Unsere Lieferungen sind, soweit nicht anders vereinbart ist, sofort zahlbar, spätestens 30 Tage nach Rechnungsdatum. Die Zahlung hat spesenfrei zu erfolgen.
Nach Fälligkeit, d.h. spätestens 30 Tage nach Rechnungsdatum ist die Forderung zu verzin- sen mit 5% über dem jeweils gültigen Basiszinssatz der EZB. Weitergehende Ansprüche we- gen Verzugsschadens bleiben unberührt. Insbesondere können wir auch ohne Nachfrist von
allen Verträgen zurücktreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung verlangen, unseren Eigentumsvorbehalt geltend machen, gelieferte Ware in Besitz nehmen, Sicherheiten fordern, gestellte Sicherheiten verwerfen und alle ausstehende Zahlungen fällig stellen. Im Verzugsfalle ist die von uns gelieferte Ware gesondert zu lagern und als unser Eigentum erkenntlich zu machen.
Als Eingangstag der Zahlung gilt der Tag der Gutschrift auf unserem Konto. Wechsel und Schecks werden nur unter Vorbehalt richtiger Einlösung angenommen. Die Hereinnahme von Wechseln erfolgt nur sicherheitshalber. Eine Stundung der Forderung ist damit nicht verbunden. Sollte die Diskontierung eines Wechsels von unserer Bankverbindung abgelehnt werden, so hat unverzüglich Barzahlung zu erfolgen. Diskont-, Wechsel- und Einzugsspesen gehen zu Lasten des Abnehmers.
Eingehende Zahlungen werden zunächst auf Zinsforderungen sowie Kosten, dann auf die ältesten Forderungsrückstände verbucht. Das Bestimmungsrecht des Käufers ist ausgeschlossen.
Die Zahlungsverpflichtung besteht auch dann, wenn der Abnehmer Beanstandungen, insbesondere Mängelrügen geltend macht. Die Gewährleistungspflicht nach V. setzt voraus, daß der Abnehmer bei Fälligkeit gezahlt hat. Aufrechnung und Geltendmachung eines Pfand- oder Zurückbehaltungsrechts sind ausgeschlossen.
Unsere Beauftragten sind nur mit ausdrücklicher schriftlicher Inkassovollmacht, die in jedem Fall zu prüfen ist, zur Entgegennahme von Zahlungen berechtigt. Der Inkassovollmacht steht gleich, wenn unser Beauftragter eine von uns für den Einzelfall ordnungsgemäß quittierte Rechnung vorlegt.
Veränderungen in der Inhaberschaft, der Gesellschaftsform oder sonstige, die wirtschaftlichen Verhältnisse berührenden Umstände sowie Anschriftenänderung sind uns unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Derartige Veränderungen in der Person oder den wirtschaftlichen Ver- hältnissen des Kunden berechtigen uns nach unserer Beurteilung und Wahl.
Zahlungen oder Sicherheitsleistungen wegen fälliger oder gestundeter Ansprüche aus sämtlichen bestehenden Verträgen zu beanspruchen; dies gilt auch für hereingenommene Wechsel, bis zur Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung die Erfüllung der bestehenden Verträge zu verweigern oder vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.
Die gleichen Rechte stehen uns zu, wenn der Käufer gegen unsere Vertragsbedingungen verstößt.

VIII. Eigentumsvorbehalt

Bis zur vollständigen Bezahlung aller Forderungen, bei Zahlung durch Scheck oder Wechsel bis zu deren Einlösung, bleiben die von uns im Rahmen der Geschäftsverbindung gelieferten Waren unser Eigentum. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum als Sicherung für unsere Saldoforderungen.
Der Abnehmer ist befugt, die Ware zu bearbeiten oder zu verarbeiten. In diesem Fall sind wir Hersteller im Sinne vom § 950 BGB derart, daß wir das Eigentum an den Zwischen- oder Enderzeugnissen erwerben und der Abnehmer für uns nur Verwahrer der zu verarbeitenden Waren ist. Von den uns daraus gegebenenfalls treffenden Verbindlichkeiten hat uns der Ab- nehmer freizustellen. Sofern durch die Verarbeitung oder anderweitig eine Vermengung oder Vermischung mit anderen Sachen stattfindet, geht das hierdurch entstehende Miteigentum an uns mit derselben Maßgabe über. Eine entsprechende Abtretungserklärung gibt der Abnehmer mit Abschluß dieses Vertrages ab.
Wir nehmen die Abtretung hiermit an. Der Abnehmer darf die gelieferten Waren und die aus ihrer Verarbeitung entstehenden Gegenstände in ordnungsgemäßem Geschäftsverkehr weiter veräußern. Er ist verpflichtet, seinen Abnehmern unseren Eigentumsvorbehalt aufzuerlegen. Zur Abtretung, Verpfändung oder Sicherungsübereignung ist der Käufer ohne unsere schriftliche Zustimmung nicht befugt. Bestehende, bevorstehende oder vollzogene Beeinträchtigungen unsere Rechte, insbesondere falls von dritter Seite Ansprüche auf Forderungen gestellt werden, ganz gleich welcher Art, sowie Globalzessionen, Pfändungen usw. hat der Abnehmer zu offenbaren bzw. unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Bei Pfändungen hat er uns gleichzeitig eine Abschrift des Pfändungsprotokolls und eine eidesstattliche Versicherung zu übersenden, aus der hervorgeht, daß unser Eigentumsvorbehalt an der gepfändeten Sache noch besteht.
Veräußert der Abnehmer die von uns gelieferte Ware, so tritt er hiermit schon jetzt bis zur völligen Tilgung aller unserer Forderungen, die ihm aus der Veräußerung entstehenden Forderungen gegen seine Abnehmer mit allen Nebenrechten und Sicherheiten an uns ab. Wir nehmen die Abtretung an. Übersteigt der Wert der uns gegebenen Abtretungen und Sicherungen unsere Forderungen insgesamt um mehr als 20%, so geben wir auf Verlangen des Abneh- mers insoweit nach unserer Wahl entsprechende Sicherheiten frei. Auf unser Verlangen ist der Abnehmer verpflichtet, die Abtretung seinen Abnehmern bekanntzugeben und uns die zur Gel- tendmachung unserer Rechte gegen die Abnehmer erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Unterlagen auszuhändigen. Auch wir sind berechtigt, den Abnehmer unseres Abnehmers von der Abtretung zu benachrichtigen. Dies gilt gleichzeitig als Widerruf der im folgenden zu behandelnden Einziehungsermächtigung.
Der Abnehmer ist ermächtigt, die abgetretene Forderung für uns einzuziehen, jedoch nur solange, als er seiner Zahlungsverpflichtung uns gegenüber vertragsgerecht nachkommt. Die Ermächtigung des Abnehmers zum Einzuge der Forderung kann durch uns widerrufen werden. Die eingezogenen Beiträge sind gesondert aufzubewahren und unverzüglich an uns abzuführen. Interventionskosten trägt der Abnehmer.
Falls wir die Ware aufgrund des Eigentumsvorbehalts oder aus anderen Gründen zurücknehmen, ist der Abnehmer zur spesenfreien Rückgabe verpflichtet; er haftet für etwaigen Minderwert. Wir sind berechtigt 10% des Warenwerts als anteilige Unkosten zu verrechnen. Innerhalb der Geschäftszeit haben wir oder unsere bevollmächtigten Vertreter jederzeit Zutritt zu den unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren. Wir sind berechtigt, diese Waren abzuholen, wenn wir von unserem Eigentumsvorbehalt Gebrauch machen.
Der Abnehmer versichert, daß er über diese Ansprüche aus dem Eigentumsvorbehalt noch nicht anderweitig verfügt hat.

IX. EU Sanktionen

(1) Der Empfänger/Vertragspartner der Conmetall Meister GmbH sichert zu, gelieferte Güter, soweit diese der Regelung des Art. 12g Verordnung (EU) 833/2014 unterliegen, weder direkt noch indirekt in die Russische Föderation oder zur Verwendung in der Russischen Föderation zu verkaufen, zu exportieren oder wiederauszuführen.
(2) Der Empfänger/Vertragspartner wird sich nach besten Kräften bemühen, dass die Regelung des Absatz (1) nicht durch Dritte in der weiteren Handelskette vereitelt wird, insbesondere
nicht durch mögliche Wiederverkäufer.
(3) Der Empfänger/Vertragspartner muss einen angemessenen Überwachungsmechanismus einrichten und unterhalten, um Umgehungen der Regelung gemäß Absatz (1) durch Dritte in der weiteren Handelskette oder durch mögliche Wiederverkäufer zu verhindern.
(4) Jeder Verstoß gegen die vorstehenden Absätze (1), (2) und (3) stellt eine wesentliche Vertragsverletzung dar und berechtigt die Conmetall Meister GmbH die Lieferbeziehung mit sofortiger Wirkung zu beenden sowie bereits zusagte Bestellungen unverzüglich zu stornieren.
Darüber hinaus hat der Empfänger/Vertragspartner die Conmetall Meister GmbH von sämtlichen Kosten, Ansprüchen Dritter sowie von sonstigen Nachteilen (z.B. Bußgeldern) aufgrund der Verletzung einer Verpflichtung nach den vorstehenden Absätzen (1), (2) oder (3) freizustellen. Dies gilt nicht, wenn der Empfänger/ Vertragspartner diese Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.
Weiterhin ist Conmetall Meister GmbH berechtigt, vom Empfänger/Vertragspartner eine Vertragsstrafe in Höhe von 5 % des Verkaufspreises der Waren, die entgegen den Vorschriften dieser Regelung verkauft wurden, zu verlangen.
Eventuell weiter bestehende Schadenersatzansprüche bleiben hiervon unberührt.
(5) Der Empfänger/Vertragspartner ist verpflichtet die Conmetall Meister GmbH über alle Verstöße gegen Regelungen der Absätze (1), (2) oder (3) zu unterrichten.
Der Empfänger/Vertragspartner stellt auf Anforderung alle Informationen über die Einhaltung der Verpflichtungen gemäß Absätzen (1), (2) und (3) innerhalb von zwei Wochen zur Verfügung.
Die Conmetall Meister GmbH wird die zuständige Behörde über alle Zuwiderhandlungen gegen Regelungen der vorstehenden Absätze (1), (2) und (3) unterrichten.

X. Erfüllungsort

Erfüllungsort für die Lieferung ist der jeweilige Versandort der Ware; Erfüllungsort für alle Verpflichtungen des Abnehmers ist der Sitz unserer Firma.
Gerichtsstand auch für alle Fälle von Wechsel- und Scheckklagen ist ungeachtet des Streit- wertes das für den Sitz unserer Firma zuständige Amtsgericht, nach unserer Wahl aber auch das für den Sitz unserer Firma zuständige Landgericht. Das gilt in jedem Falle soweit Ansprüche im Mahnverfahren geltend gemacht werden.